Rechte und Pflichten beim Onlinekauf

Rechtsfragen für Modellbahner

Rechtsfragen für Modellbahner

Welche Rechte und Pflichten hat man beim Onlinekauf, bei Vorbestellungen, bei Sachmängeln? Was tun, wenn das angekündigte Modell viel, viel später kommt als angekündigt und das reservierte Geld nicht mehr zur Verfügung steht? Was ist eigentlich der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie und warum ist das überhaupt von Bedeutung? Welche Stolpersteine gibt es für private Verkäufer bei Ebay?

Das sind Fragen, die schnell und überraschend an Bedeutung gewinnen können und die im ungünstigen Falle auch ganz schön Geld kosten können. Es ist zwar für ein Modellbahnmagazin ein ungewöhnliches Thema, aber angesichts steigender Onlinekauftätigkeit nicht nur wegen Corona lohnt ein genauer Blick. In Heft 40 wird das Thema leicht verständlich aus Modellbahner- und Verbrauchersicht beleuchtet.

2 Reaktionen zu “Rechte und Pflichten beim Onlinekauf”

  1. Ralf Ehlers

    Das Thema ist aus Verbrauchersicht hervorragend dargestellt. Als Onlinehändler (ganz andere Branche) mit vielen Jahren Erfahrung konnte ich mit erleben, wie sich die Gesetzgebung immer weiter pro Verbraucherschutz verändert hat. Als Verbraucher schaue ich daher recht häufig auf diese meist langweiligen Texte in den einschlägigen Onlineshops – vor allem natürlich in unserem Hobby.

    Auffällig dabei ist, egal ob langjähriger Profi-Händler oder Neu-Anfänger, wie viele Onlineshops sich viel zu wenig um IHRE Rechtssicherheit kümmern bzw. fahrlässig damit umgehen. Jeder falsche oder sogar fehlende Hinweis kommt in diesem Fall dem Verbraucher zu Gute, denn dieser hat die Gesetzgebung dann immer auf seiner Seite. Über mögliche Kosten für Abmahnungen der Händler möchte ich dabei gar nicht nachdenken.

    Darum appelliere ich nicht nur an uns Verbraucher immer mal wieder in die Rechtstexte eines Onlineshops zu schauen um sich zu erkundigen wie so manche Abläufe geregelt sind, sondern würde mich freuen, wenn der ein oder andere Händler sich überhaupt darum kümmert – vor allem wenn er seriös aber durchaus direkt auf Mängel hingewiesen wurde.

    Ich habe in weit über 10 Jahren weder als Händler noch als Verbraucher jemals auch nur eine Passage aus irgendwelchen Rechtstexten für ein zufriedenstellendes Geschäft benötigt, aber irgendwann wird man sich auf diese Regeln beziehen müssen. Und dann wünsche ich jedem das er im RECHT ist. Das geht aber nur, wenn man sich zuvor auch darum gekümmert hat.

    Ich wünsche allen – Verbrauchern und Händlern – erfolgreiche und rechtssichere Geschäfte. Alles andere braucht’s nicht in unserem schönen Hobby.

    Ralf Ehlers

  2. Rainer Krug

    Als Jurist kann ich diese weitgehend verständlich geschriebene Zusammenfassung von Rechtsfragen für die Spur Nuller nur begrüßen.

    Es ist allerdings bisweilen abenteuerlich, was manche Online – Händler ihren Kunden an pseudorechtlichen Erläuterungen zur Begründung der Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen andienen.

    Ein Versender von Transportbehältnissen für Modeleisenbahnen wollte mir zum Beispiel neulich schriftlich klarmachen, er müsse den Kaufpreis für ein ordnungsgemäß widerrufenes Fernabsatzgeschäft (per Internet/E-Mail) erst zwei Wochen nach Eintreffen der zurückgesandten Ware bei ihm auszahlen. In dem konkreten Fall hatte sich die DHL-Rücklieferung nach der Aufgabe der Retoure zur Post in der Tat wohl coronabedingt verzögert. Immerhin, nach schriftlichem Hinweis darauf, dass der Kaufpreis seitens des Händlers innerhalb von zwei Wochen nach Absendung des Widerrufs und Nachweis der Aufgabe der Retoure zur Post (Scan des DHL-Einlieferungsscheins) zurückzuerstatten sei und der Händler zudem nach dem Gesetz das Verlustrisiko nach nachgewiesener Absendung der Retoure durch den Kunden trage, wurde der Kaufpreis gerade noch rechtzeitig am letzten Tag der Frist auf meinem Konto gutgeschrieben. Das war klug, denn ansonsten wären auch Rechtsanwaltsgebühren und Verzugszinsen (5 Prozentpunkt über dem jeweiligen Basiszinssatz / aktuell per 01.01.2020 -0,88% Basiszinssatz plus 5 Prozentpunkte = 4,12% Verzugszins p.a.) für den Händler fällig geworden

    Bisweilen passiert es auch, dass auf der Webseite eines Händlers beworbene Waren vom Kunden ganz normal unverändert bestellt werden, der Händler bei an sich zulässigem und rechtzeitigem Widerruf des Geschäfts durch den Kunden jedoch ambitioniert behauptet, ein Widerruf sei nicht möglich, weil die Ware erst auf Bestellung des Kunden angefertigt worden sei. In der Tat gibt es eine gesetzliche Regel, nach der individuell nach Spezifikationen des Kunden gefertigt Waren auch bei Fernabsatz nicht grundlos als Fernabsatz-Geschäft widerrufen werden können. Wenn allerdings der Kunde die angebotene Ware so wie auf der Webseite angeboten bestellt, dann ist selbstverständlich ein Widerruf des Geschäfts durch den Kunden auch in solchen Fällen möglich. Wie in dem Artikel zutreffend näher ausgeführt, wären dabei sogar bestimmte marginale Änderungen der Spezifikation der Ware auf Kundenwunsch rechtlich unerheblich.

    Ähnliche Stories höre ich auch von anderen Modelleisenbahn – Kunden. Da fragt man sich bisweilen, ob die überwiegend hauptberuflich im Versandgeschäft tätigen Händler es wirklich nicht besser wissen oder ob sie ihren Kunden zum eigenen Vorteil einen Bären aufbinden wollen. Zum Glück scheinen solche Vertriebsmethoden im Modellbahnsektor bei etablierten Fachhändlern nur eher selten aufzutreten.

    Rainer Krug